YellowLed am :
Wie kommst Du darauf, dass ein Jugendschutzbeauftragter nur bei geschäftsmäßiger Nutzung notwendig sei?
Wie kommst Du darauf, dass ein Jugendschutzbeauftragter nur bei geschäftsmäßiger Nutzung notwendig sei?
Das steht drin.
"§ 7 Jugendschutzbeauftragte
(1) Wer länderübergreifendes Fernsehen veran-
staltet, hat einen Jugendschutzbeauftragten zu
bestellen. Gleiches gilt für geschäftsmäßige Anbie
ter von allgemein zugänglichen Telemedien die
entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendge-
fährdende Inhalte enthalten, sowie für Anbieter
von Suchmaschinen."
Ah, okay. Es tut letztlich auch nichts zur Sache, denn geschäftsmäßig ist so ziemlich jedes Internetangebot: http://www.homolog.de/faq_impressm.htm#geschaeftsmaeszig
Ich würde derzeit jedem empfehlen, das schnell zu ändern -- in einem vernünftigen Impressum ist das eine Zeile HTML (Inhaltlich Verantwortlicher = Jugendschutzbeauftrager).
Then again, IANAL. :-)
"Egal" ist da laut Udo Vetter auch die richtige Einstellung, weil
1. keine Abmahnungen deswegen bekannt sind
2. er geschäftsmäßig nicht so definiert wie auf der verlinkten Seite
Kann man natürlich nur hoffen, dass er damit "Recht" hat.
Die Definition von „geschäftsmäßig“ ist dort durchaus richtig, soweit ich weiß. Und dass es noch keine Abmahnungen gab, heisst ja mal genau gar nichts. :-)
Und der Nur-Ab-16-Kennung widerspricht z.B. RA Stadler: http://www.internet-law.de/2010/12/mein-blog-bleibt-online.html
Danke für den Link. Man kann den Wortlaut in der Tat in seinem Sinne interpretieren. Die FSM sieht es anders:
"Bin ich nach dem neuen JMStV verpflichtet, mein Angebot zu kennzeichnen?
Nein. Grundsätzlich gilt: Inhalte können, wenn sie nicht gegen das Strafrecht verstoßen, im Internet auch zukünftig frei angeboten werden, ohne dass der Anbieter aus jugendschutzrechtlicher Sicht aktiv werden muss.
Von diesem Grundsatz gibt es zwei Ausnahmen:
Inhalte, die nur für Nutzer ab 12 Jahren geeignet sind und nicht von Inhalten, die für jüngere Kinder bestimmt sind, getrennt gehalten werden
Inhalte, die nur für Nutzer ab 16 oder 18 Jahren geeignet sind"
Daran halte ich mich bei dieser Interpretation. Es wäre arg unüblich, bei anderen Medien (und passt überhaupt nicht zum restlichen §5).
Hmm, wenn ich mich recht erinnere, kennzeichnet die c't ihre beiliegenden CDs seit einiger Zeit auch mit "ab 0 Jahre".
Die haben auch angekündigt, sich in der nächsten Ausgabe mit der Thematik zu beschäftigen.
Hab mein Impressum vorsorglich um folgenden Zusatz ergänzt und warte erst einmal ab:
"Inhaltsverantwortlicher, Datenschutzbeauftragter, Sicherheitsbeauftragter und der, der immer weiß wo sein Handtuch ist."
Abwarten klingt gut.