Die Versuche der Länder, die Versammlungsfreiheit zu begrenzen, gehen wohl weiter. Den Versuch Baden-Württembergs habe ich anfangs als eher harmlos bewertet, die Entgegnung Timos im Kommentar zeigte schon damals die nun drängender werdenden Vorbehalte.
Auszug der geplanten Maßnahmen:
- Ausweitung des Uniformierungsverbots (das betrifft dann eben nicht nur paramilitärische Kleidung)
- Die Behörde darf Versammlungsleiter ablehnen. Dies gilt laut Telepolis
...auch für Versammlungen in geschlossenen Räumen. Ein Verein, Verband oder eine Gewerkschaft kann nicht mehr uneingeschränkt selbst darüber bestimmen, von wem ihre Versammlungen geleitet werden – nach ihrer Ansicht ein klarer Verstoß gegen das Prinzip der Vereinigungsfreiheit und somit verfassungswidrig.
- Ein fragwürdiger Verweis auf "gleichrangige Rechte Dritter" kann benutzt werden, um beliebig Veranstaltungen aufzulösen
So stehts in Telepolis. Die Frage ist: Stimmt das so?
Die Genehmigungsverfahren, die Abweisung von Ordnern, und die Datensammelbestimmungen sind scheinbar wirklich kritisch. Aber gerade beim plakativen und bedrohlich wirkenden Uniformierungsverbot bin ich mir unsicher. Denn bisher gilt:
§3 (1)
Es ist verboten, öffentlich oder in einer Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung zu tragen.
Das wird nun erweitert durch:
§7
Bei öffentlichen und nichtöffentlichen Versammlungen ist ein Auftreten in Uniform, Uniformteilen oder gleichartigen Kleidungsstücken oder ein paramilitärisches Auftreten verboten, soweit dies geeignet ist, den Eindruck der Gewaltbereitschaft zu vermitteln, die Bevölkerung einzuschüchtern und den öffentlichen Frieden zu stören. Ein paramilitärisches Auftreten nach Satz 1 kann insbesondere das Marschieren in Formation und im Gleichschritt, das Erteilen militärischer Kommandos oder das Verwenden militärischer oder ähnlicher Kleidung oder Ausrüstungsgegenstände sein.
Und da erscheint mir "erweitert" fast schon das falsche Wort. Während die Vorschrift des Bundes jedwede Uniformierung verbietet, die eine politische Gesinnung ausdrückt, verbietet der Entwurf Baden-Württembergs die Uniformierung nur noch unter den genannten Bedingungen. Das ist eine Einschränkung. Andererseits ist diese Einschränkung auch auslegbarer. Ich kann durchaus verstehen, dass man dies so lesen kann, als sollten hier Gummiparagraphen geschaffen werden. Gerade das "nichtöffentlich" ist ein Wort, das in einem einschränkenden Versammlungsrecht nichts zu suchen hat - und schlägt in die Kerbe der übrigen Vorbehalte.