Durch das angestrebte Leistungsschutzrecht für Presseverlage sollen die von den Verlagen erbrachten unternehmerischen Leistungen zur Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von Print- und elektronischen Werken geschützt werden.
Wie bei jedem Unternehmen sind solche Leistungen entweder bereits geschützt oder das Risiko des Marktteilnehmers. Der Schutz soll also ausgebaut und das Risiko minimiert werden.
Oder was genau soll das alles, was dort vom Burda-Rechtsvorstand skizziert wird?
„Die Presseverlage haben das ausschließliche Recht auf Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung der – auch digitalen – Presseerzeugnisse.“
Diese als Kernsatz dargestellte Aussage ist widersinnig. Schon jetzt bestehen rechtliche Grundlagen, um zu verhindern, dass andere einfach übernehmen, was anderswo steht. Das noch weiter einzuschränken bedeutet dann eben doch, Verlinken nur gegen Gebühr zu erlauben, das gleiche bei Zitaten. Bezüglich der Zitate wird das insbesondere da deutlich, wo für die Schutzpflicht von "Snippets" argumentiert wird.
Der Betreiber nimmt bei Snipetts insofern eine Leistung des Verlags in Anspruch, als er mit dem Kurzhinweis und dem Link etwas vom Verlag Geschaffenes zur Verfügung stellt.
Was sagt das Urhebberrecht dazu, das wohl nicht ohne Grund hier nicht (mehr) gelten soll?
UrhG § 51 Zitate
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
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- Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
- ...
Insgesamt sehr wirres Gedankengut, das scheinbar nur darauf hinausläuft, das Internet als zu ordnendes Chaos zu begreifen und von jedem, der irgendwie mit einem Text eines Verlages interagiert, außer ihn nur zu lesen, Geld zu verlangen, über die bestehenden rechtlichen Grenzen hinaus.
Das wollen wir?